Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0026 E 18. November 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller auch dann, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke - mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein - verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient vergleiche zum Ganzen sowie zu den dort beispielhaft aufgezählten, vom Auskunftspflichtgesetz nicht geschützten Zwecken das zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes ergangene E vom 23. März 1999, Zlen. 97/19/0022 u.a., mwN, dessen Ausführungen sich auch auf das Wr AuskunftspflichtG 1988 übertragen lassen).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030083.L11