Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0046

Rechtssatz

Sowohl aus der Festlegung der Voraussetzung des Paragraph 23, Absatz 2 b, Ziffer eins, WaffG 1996, wonach "seit der vergangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen" sein müssen, als auch aus der Wendung "für die Ausübung des Schießsports" im Einleitungsteil des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 ergibt sich vor diesem rechtlichen Hintergrund, dass nach Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 der eröffneten Erweiterung der Waffenbesitzkarte für den Schießsport bereits eine länger andauernde Sportausübung vorausgehen muss. Zur Glaubhaftmachung einer bereits länger andauernden Sportausübung sind vom Antragsteller (angesichts der ihn im Kontext des Paragraph 23, WaffG 1996 treffenden erhöhten Darlegungs- und Behauptungslast) daher auch im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung nähere Angaben über seine Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes anhand näherer Aufzeichnungen über das konkrete Schießtraining (Art und Umfang) erforderlich vergleiche idZ etwa VwGH vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0084, und VwGH vom 22. Mai 2016, Ra 2016/03/0076).