Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Geschäftszahl

Ro 2017/03/0018

Rechtssatz

Macht der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien von seinem aus Paragraph 23, Absatz 2, RAO 1868 resultierenden Aufsichtsrecht als Standesbehörde Gebrauch, wozu auch gehört, die Zulässigkeit der Namensführung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft nach Paragraph eins a und 1b RAO 1868 zu beurteilen vergleiche etwa VfSlg 16.988/2003, mwN) und Anordnungen zu treffen, um die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Rechtsanwalts sicherzustellen vergleiche etwa VfSlg 18.062/2007), hat es der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer in der Hand, seine Erledigungen mit Rechtswirkungen für den Adressaten auszustatten und sie nicht bloß als unverbindliche Empfehlungen, Ratschläge oder Gutachten zu gestalten vergleiche VwGH vom 26. Juni 2008, 2006/06/0009). Gegen den über Vorstellung des Rechtsanwalts gegen die Weisung ergangenen Bescheid des Ausschusses (Plenum) konnte - mangels einer anderslautenden gesetzlichen Regelung im Sinne des Artikel 94, Absatz 2, B-VG - das Rechtsmittel der Beschwerde an das VwG erhoben werden.