Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0014

Rechtssatz

Nach Auffassung des Gesetzgebers bedeuten waldgefährdende Wildschäden eine Waldverwüstung. Waldgefährdende Wildschäden iSd Paragraph 49, Absatz 4, Vlgb JagdG 1988 stellen damit auch eine Waldverwüstung iSd Paragraph 16, Absatz eins, ForstG 1975 dar. Waldgefährdende Wildschäden iSd Paragraph 49, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 und eine durch jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses iSd Paragraph 16, ForstG 1975 weisen derart inhaltlich ein identes Begriffsbild auf. Dies wird der Verfassungsbestimmung des Paragraph 16, Absatz 5, ForstG 1975 gerecht, die den Begriff der flächenhaften Gefährdung des Bewuchses verwendet, damit fixiert und eine für Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes und der Länder gleichermaßen bindende rechtliche Vorgabe normiert. Wird ein Begriff bundesverfassungsgesetzlich festgelegt, sind bundesgesetzliche und landesgesetzliche Regelungen, die (wie vorliegend) einen solchen Begriff der Sache nach ebenfalls verwenden, an das bundesverfassungsgesetzlich fixierte Begriffsbild gebunden, sofern (was vorliegend nicht in Blick tritt) keine unionsrechtlichen Vorgaben bestehen, denen im Wege des einer unionsrechtskonformen Auslegung österreichischer Rechtsvorschriften bzw. im Wege des Anwendungsvorranges Rechnung zu tragen ist. Von daher kann auch der Landesgesetzgeber den Inhalt des Begriffes der flächenhaften Gefährdung des Bewuchses (auch bei Verwendung einer abweichenden textlichen Umschreibung) nur in dem Sinn verwenden, der bundesverfassungsrechtlich normiert wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030014.L15