Verwaltungsgerichtshof
11.10.2017
Ro 2017/03/0003
Die VO 216/2008 verlangt zwar die Einhaltung der "grundlegenden Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit" entsprechend dem Anhang römisch fünf b, damit das ärztliche Zeugnis ausgestellt werden darf, legt diese Anforderungen selbst aber nicht fest. Anhang römisch fünf b, Punkt 4 ("Qualifikation von Fluglotsen"), Unterpunkt i ("Medizinische Tauglichkeit von Fluglotsen") begnügt sich insoweit mit der Festlegung von allgemeinen, am zu erreichenden Ziel gesteckten Anforderungen.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030003.J02