Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2017

Geschäftszahl

2017/03/0002

Rechtssatz

Die Bezeichnung einer Eisenbahnlinie in einer Konzessionsurkunde ist für ihre Qualifikation als Haupt-, Neben- oder Straßenbahn grundsätzlich nicht ausschlaggebend. Die zu treffende Zuordnung hat sich jeweils auf die gesamte Eisenbahn zu beziehen; diese stellt also - in ihrer Gesamtheit, ohne dass eine Aufteilung auf einzelne Teilbereiche zu erfolgen hätte - entweder eine Hauptbahn, eine Nebenbahn oder eine Straßenbahn dar vergleiche VwGH 17.12.2014, 2012/03/0156).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:2017030002.X03