Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0302

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/04/0070 B 22. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (Hinweis B vom 5. März 2015, Ra 2015/02/0027, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/01/0303

Ra 2017/01/0305

Ra 2017/01/0304