Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2016/10/0050
Einforstungsrechten kommt eine "doppelte Rechtsnatur" zu. Der Titel, die Begründung und die Beendigung des Einforstungsrechtes gehören ausschließlich dem öffentlichen Recht an, die Ausübung nur insoweit, als die Regelungen im WWSGG reichen, im Übrigen jedoch dem Privatrecht vergleiche VwGH 29.1.1996, 94/10/0064; VwGH 21.2.1994, 91/10/0024, VwSlg. 13572 A/1994). Nichts anderes gilt aber für Bringungsrechte nach dem - durch das GSGG, grundgelegte - Krnt GSLG 1998, wird diesen doch eine "gewisse Doppelnatur" dahin zugeschrieben, dass sie ihrer Rechtsnatur nach zum öffentlichen Recht gehören, während sie insbesondere hinsichtlich der Art ihrer Ausübung ein Naheverhältnis zu den Dienstbarkeiten aufweisen vergleiche OGH 23.9.2008, 5 Ob 120/08w). Bringungsrechte nach dem Krnt GSLG 1998 sind daher als dingliche Berechtigungen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, ForstG 1975 anzusehen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/10/0052
Ra 2016/10/0051