Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/07/0065

Rechtssatz

Ein einverleibtes Veräußerungs- und Belastungsverbot hindert nicht die Einbeziehung des betreffenden Grundstückes in das Flurbereinigungsverfahren. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, Oö. FlVfLG 1979, wonach "sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen" (außer die in Absatz eins, legcit geregelten Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der in Paragraph 480, ABGB genannten Titel gründen) aufrecht bleiben. Überdies sieht Paragraph 21, Absatz 3, Litera a, Oö. FlVfLG 1979 seinerseits die Begründung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes durch die Agrarbehörde selbst unter bestimmten Voraussetzungen vor.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/07/0066

Ra 2016/07/0068

Ra 2016/07/0067