Verwaltungsgerichtshof
03.10.2017
Ra 2016/07/0065
Haben die revisionswerbenden Parteien weder in der Beschwerde noch im Verfahren vor dem VwG durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen im geltend gemachten Zusammenhang eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten behauptet, so kann eine nähere Prüfung dieses Revisionsvorbrigens unterbleiben vergleiche VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0003; VwGH 23.5.2017, Ro 2015/05/0021).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/07/0066
Ra 2016/07/0068
Ra 2016/07/0067