Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0134

Rechtssatz

Zur Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 5, BStMG 2002 hat der VwGH bereits judiziert, dass die Tat dann nicht straflos wird, wenn die in Paragraph 20, Absatz 5, BStMG 2002 angeführten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung aus welchen Gründen immer unterblieben sein. Das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß Paragraph 19, BStMG 2002 hat die Folge, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens "fristgerecht" zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, BStMG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013, zu bewirken (VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025, mwN). Das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß Paragraph 19, BStMG 2002 führt somit lediglich dazu, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird. Es hat jedoch nicht die Straflosigkeit zur Folge und stellt für sich auch kein Hindernis für die Erlassung eines Straferkenntnisses dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060134.L01