Verwaltungsgerichtshof
25.01.2018
Ra 2016/06/0025
Im Vergleich zum bei ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut vorgesehenen "Normaltarif" erweist sich die Ersatzmaut ihrerseits als die "teurere" Variante vergleiche zum Zuschlag zur hinterzogenen Maut und der an dessen Stelle tretenden Ersatzmaut Paragraph 13, Absatz 3, Bundesstraßenfinanzierungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1999, sowie die diesbezüglichen ErläutRV 1853 BlgNR 20. GP, 17).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060025.L05