Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Geschäftszahl

Ro 2016/06/0006

Rechtssatz

Dass für die Zulässigkeit eines Wohnbaues im Gewerbegebiet gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, Litera c, Slbg ROG 2009 ein personaler Zusammenhang zwischen Betrieb und Wohnnutzung erforderlich ist, ergibt sich auch aus einer historischen Betrachtung der Verwendung des Begriffes "betrieblich bedingte Wohnbauten" im Salzburger Raumordnungsrecht durch den Landesgesetzgeber. So sollten den Erläuterungen zur Raumordnungsgesetz-Novelle 1959, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1959,, zufolge unter dem im damaligen Paragraph 14, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, Slbg ROG 1956 enthaltenen Begriff "betrieblich bedingte Wohnbauten und Einrichtungen" Wohnungen für Pförtner, Betriebskindergärten, udgl., verstanden werden (s. RV 1 BlgLT 4. WP 1. Sess. 6). In den Erläuterungen zum Slbg ROG 1992, Landesgesetzblatt Nr. 98, wurde zu dem im damaligen Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, Slbg ROG 1992 enthaltenen Begriff "betrieblich bedingte Wohnbauten" ausgeführt, dass darunter Wohnungen für die Mitarbeiter der Betriebe (ohne deren Angehörige) verstanden werden, also zu den Betrieben gehörige Personalunterkünfte; ebenso auf Grund der spezifischen Situation Wohnungen für Behinderte in der Nähe einer geschützten Werkstätte (s. RV 118 BlgLT 10. GP 4. Sess. 80). Dieser Begriff wurde unverändert (zuletzt) in das Slbg ROG 2009 übernommen und ist auch nach der im Revisionsfall anzuwendenden Rechtslage für die Zulässigkeit von Wohnbauten im Gewerbegebiet maßgeblich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016060006.J02