Verwaltungsgerichtshof
20.12.2017
Ra 2016/03/0057
Der Konkurrenzschutz des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999 kommt - auch nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut - nicht zum Tragen, wenn danach die Gefährdung eines Kraftfahrlinienverkehrs zu prüfen wäre, der im Wesentlichen touristischen Zwecken dient. Der Gesetzgeber hat dieses Ergebnis auch damit zum Ausdruck gebracht, indem in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, zweiter Satz KflG 1999 darauf abgestellt wird, ob die Entscheidung über die Gefährdung "wegen der geminderten Rentabilität dieses Kraftfahrlinienverkehrs erfolgen würde" vergleiche ErlRV 1986 BlgNR 24. GP 14, wo die "geminderte (...) Rentabilität" mit dem Klammerausdruck "(wirtschaftliche Betriebsführung)" konkretisiert wird; der Gesetzgeber hat diese Formulierung merklich dem Wortlaut des Tenors im Urteil des EuGH vom 22.12.2010, Yellow Cab, C-338/09, entnommen).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030057.L04