Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0149

Rechtssatz

Die Regelung des Artikel 10, der Verordnung(EU) Nr. 492/2011 zielt auf die Kinder eines Unionsbürgers ab, die in einem Mitgliedstaat seit einem Zeitpunkt wohnen, zu dem dieser Bürger dort als Wanderarbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht hatte vergleiche EuGH 23.2.2010, Teixeira, C-480/08; EuGH 23.2.2010; Ibrahim ua, C- 310/08). Die Bestimmung dient der Erleichterung der Integration des Wanderarbeitsnehmers und seiner Familie im Aufnahmemitgliedstaats zur Verwirklichung des Ziels der Freizügigkeit der Arbeitskräfte vergleiche EuGH 17.9.2002, Baumbast ua, C-413/99).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/22/0150