Verwaltungsgerichtshof
27.04.2017
Ra 2015/15/0072
Im Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2003/15/0044, VwSlg 8008 F/2005, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Vorjudikatur klargestellt, dass auch Tätigkeiten der Auftragsdurchführung zur Tätigkeit eines Vertreters gehören können, "solange der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers (über Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) eindeutig im Vordergrund steht". Die Aussage bezog sich auf den damals vorliegenden Sachverhalt eines im Außendienst tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers, der schon auf Grund seiner Funktion berechtigt war, Geschäfte für die GmbH abzuschließen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass nur mit Abschlussvollmacht ausgestatteten Vertretern das Vertreterpauschale zustünde. Vertreter ist auch, wer Geschäftsabschlüsse lediglich anbahnt. Wesentlich ist, dass eine Außendiensttätigkeit vorliegt, deren vorrangiges Ziel die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen für den Arbeitgeber ist vergleiche VwGH vom 30. September 2015, 2012/15/0125, mit weiterführenden Hinweisen).