Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/15/0026

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt für alle im Paragraph 26, EStG 1988 erfassten Arbeitgeberleistungen der Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet werden muss. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 hat der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Nur mit einwandfreiem Nachweis belegte Reisekostenentschädigungen dürfen als steuerfrei behandelt werden. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss jederzeit für das Finanzamt leicht nachprüfbar sein vergleiche VwGH 20.6.2000, 98/15/0068, mit weiteren Nachweisen). Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist ein Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen eine Dienstreise nach der Definition des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 oder der anzuwendenden lohngestaltenden Vorschrift iSd Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 EStG 1988 vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht überschreiten.