Verwaltungsgerichtshof
03.10.2017
Ra 2015/07/0145
Bei der Ableitung von Niederschlagswässern (Dachwässern) von einem Grundstück auf ein anderes Grundstück und die Einleitung in ein Gerinne erfolgt eine Benutzung eines privaten Tagwassers und eine Berührung fremder Rechte, nämlich des Grundeigentums an dem Grundstück, auf dem eingeleitet wird. Benützte der Ableiter für seine Anlagenteile fremde Liegenschaften auf der rechtlichen Grundlage eines Privatrechtstitels, dann läge keine Bewilligungsbedürftigkeit iSd Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 vor vergleiche VwGH 28.7.1994, 92/07/0085). Liegt jedoch keine Zustimmung für die Inanspruchnahme des Grundstückes durch die Oberflächenentwässerungsanlage des Ableiters vor, so ist von einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 auszugehen.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070145.L02