Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/06/0018

Rechtssatz

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis 2006/07/0054 betreffend ein Erweiterungsprojekt einer bestehenden Abfallsortieranlage ausgesprochen hat, erwachse aus der dort maßgeblichen Bewilligung nach dem AWG 1990 der Bfin nur das Recht, die genehmigte Abfallsortieranlage maximal in der genehmigten Kapazität an der genannten Stelle und in der bewilligten Ausführung zu betreiben. Aus dieser Bewilligung könne aber nicht die Berechtigung abgeleitet werden, einen Teil der bewilligten Kapazität an anderer Stelle oder in einer anderen Anlage zu nutzen. Diese Ausführungen sind auf die Frage der Zulässigkeit von Kapazitätsverschiebungen bzw. deren "Gegenrechnung" im UVP-Verfahren übertragbar. Auch im Revisionsfall erwächst der Projektwerberin aus den hier maßgeblichen gewerbebehördlichen Bewilligungen nur das Recht, die damit genehmigte Altstadtgarage M maximal in der genehmigten Kapazität an der genannten Stelle und in der bewilligten Ausführung zu betreiben (hier: die Parkgarage A mit maximal 720 und die Parkgarage B mit maximal 773 Stellplätzen). Aus diesen Bewilligungen kann aber nicht die Berechtigung abgeleitet werden, einen Teil der bewilligten und derzeit nicht ausgeschöpften Kapazität (hier: 201 Stellplätze) in dem nunmehr beantragten Erweiterungsteil (hier: der Parkgarage B) zu nutzen. Ein bloß faktisches "Herauslösen" dieses nicht ausgeschöpften Teiles der bewilligten Kapazität, die auf Grund der aus den unverändert bestehen bleibenden Bewilligungen resultierenden Berechtigung nach wie vor nutzbar ist, ist demnach nicht zulässig.