Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2014

Geschäftszahl

2013/06/0084

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall befand sich die "neue" Briefkastenanlage in einer Entfernung von etwa 5 m zur Grundstücksgrenze im Inneren der Garage. (Der "alte" Postkasten war während der Bauarbeiten entfernt worden.) Im Hinblick darauf, dass die "neue" Postkastenanlage im Inneren der Garage gelagert war - der Zusteller musste zwischen Baumaschinen und dem Haus, vorbei an der Haustüre, durchgehen, um zur Garage zu gelangen -, lassen die objektiven Kriterien nicht darauf schließen, dass der Adressat auf diese Weise Mitteilungen entgegennehmen wollte bzw. das Zurücklassen der Hinterlegungsanzeige in dieser "neuen" Briefkastenanlage eine große Gewähr dafür bot, dass der Bf die Hinterlegungsanzeige tatsächlich erhält. Es ist somit nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Behörde - insbesondere ohne Befragung des Zustellers - zu der Überzeugung gelangte, der Bf hätte schriftliche Mitteilungen in dem im Inneren der Garage befindlichen "neuen" Briefkasten entgegennehmen wollen. Da die Form der Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige somit nicht dem Gesetz entsprach, erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam. Es wäre Aufgabe des Zustellers gewesen, die gegenständliche Hinterlegungsanzeige - weil ihr Einlegen in die "neue" Briefkastenanlage nicht zulässig war - gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustG an der Eingangstüre anzubringen.