Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2013

Geschäftszahl

2012/17/0055

Rechtssatz

Da nur unentgeltliche Zuwendungen der Stiftungseingangsteuer unterliegen, unterliegt auch bei Vorliegen der gemischten Schenkung einer Liegenschaft lediglich der unentgeltliche Teil der Stiftungseingangssteuer. Um den unentgeltlichen Teil der gemischten Schenkung zu ermitteln, ist - in Fortführung der Vorgangsweise bei der Ermittlung der Schenkungssteuer - der Wert der Gegenleistung vom dreifachen Einheitswert des Grundstückes abzuziehen. Der Abzug des Wertes der Gegenleistung vom dreifachen Einheitswert erfolgt dabei einzig und allein, um den unentgeltlichen Teil der gemischten Schenkung zu ermitteln, sagt aber nichts darüber aus, ob es sich bei der Gegenleistung um eine Schuld oder Last im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, StiftEG handelt. Da im Beschwerdefall der Wert der Gegenleistung den dreifachen Einheitswert des Grundstückes übersteigt, verbliebe danach keine Bemessungsgrundlage auf Grund derer die Stiftungseingangssteuer festgesetzt werden könnte. Nach Paragraph 2, Absatz 2, StiftEG ist jedoch die sich nach Absatz eins, leg. cit. ergebende Steuer bei Zuwendungen inländischer Grundstücke im Sinne des Paragraph 2, GrEStG 1987 um 3,5 v.H. des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke zu erhöhen. Dies ist als Mindeststeuer für Zuwendungen inländischer Grundstücke zu verstehen. Der Gesetzgeber wollte damit offenbar - ähnlich der Qualifikation des Erhöhungsbetrages des Paragraph 8, Absatz 4, ErbStG - eine Mindeststeuer einführen vergleiche zum Erbschaftsteuergesetz das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, Zl. 2010/16/0155, mwN). Daran ändert auch der Hinweis in Paragraph 2, Absatz 2, StiftEG auf "die sich nach Absatz eins, ergebende Steuer" nichts, hat doch der Gesetzgeber dabei erkennbar den Fall vor Augen, dass sich nach dem genannten Absatz eins, bereits ein Stiftungseingangssteuerbetrag (in der dort genannten Höhe von 2,5 v. H. der Zuwendungen) ergeben würde. Ergibt sich aber - wie hier - dieser Stiftungseingangssteuerbetrag mit Null, hindert dies nicht die Bemessung nach Paragraph 2, Absatz 2, StiftEG. Paragraph 2, Absatz 2, StiftEG ist daher dahin zu verstehen, dass bei Zuwendungen inländischer Grundstücke jedenfalls der Steuersatz von 3,5 v.H. des (dreifachen) Einheitswertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke anzuwenden ist.