Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2013

Geschäftszahl

2010/15/0064

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BAO hat jeder Bescheid unter anderem den Spruch zu enthalten. Erledigungen ohne Spruch (somit ohne normativen Inhalt) sind keine Bescheide vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 93, Tz 8). Der Spruch eines Bescheides ist im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen. Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen vergleiche die bei Ritz, aaO, Paragraph 92, Tz 7, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/15/0063 E 26. Februar 2013

2011/13/0113 E 23. Oktober 2013

2009/13/0214 E 31. Juli 2013