Verwaltungsgerichtshof
26.02.2013
2010/15/0064
Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BAO hat jeder Bescheid unter anderem den Spruch zu enthalten. Erledigungen ohne Spruch (somit ohne normativen Inhalt) sind keine Bescheide vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 93, Tz 8). Der Spruch eines Bescheides ist im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen. Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen vergleiche die bei Ritz, aaO, Paragraph 92, Tz 7, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2010/15/0063 E 26. Februar 2013
2011/13/0113 E 23. Oktober 2013
2009/13/0214 E 31. Juli 2013