Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2011

Geschäftszahl

2009/17/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0027 E 23. Februar 2010 RS 7

(hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Die Befugnis zur Schätzung allein beruht auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen. Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in der Bestimmung des Paragraph 184, Absatz eins, BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung iSd Subsidiaritätsprinzips (siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0105, mwN).