Verwaltungsgerichtshof
24.09.2009
2009/16/0088
Eine Berufsausbildung kann auch nur für manche Kalendermonate eines Semesters vorliegen (zB bei Beendigung eines Studiums nach Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4, Universitätsgesetz 2002 durch positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung, bei Abbruch eines Studiums und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder bei Unterbrechung des Studiums wegen Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes - vergleiche zum letzteren etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2006, Zl. 2004/15/0103, und vom 18. Oktober 2007, Zl. 2003/14/0014).