Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2011

Geschäftszahl

2009/15/0223

Rechtssatz

Die Kommunalsteuer ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, FAG 2008). Mit dem AbgVRefG wurde zwar der Anwendungsbereich der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben erweitert. Die Verweisung in Paragraph 14, KommStG 1993 auf Bestimmungen der Landesabgabenordnung wurde aber nicht (formell) abgeändert. Es ist auch keine materielle Derogation vergleiche etwa Bydlinski in Rummel, ABGB3 Paragraph 9, Rz 1) anzunehmen. Mit Artikel 3, des AbgVRefG wurde auch Paragraph 14, Absatz eins, KommStG 1993 geändert (Entfall der Wortfolge "oder der aufgenommenen Niederschrift"). Es kann aber nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber, wenn er die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, KommStG 1993 mit Artikel 3, des AbgVRefG formell (also ausdrücklich) abändert, er mit Artikel eins, des AbgVRefG eine materielle Derogation desselben Absatzes eines Gesetzes herbeiführen wollte.