Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2012

Geschäftszahl

2009/15/0084

Rechtssatz

Die Pflicht der Abgabenbehörde zur Gewährung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 183, Absatz 4, BAO erstreckt sich nicht auf das Ergebnis der Beweiswürdigung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, 86/13/0055); es besteht keine Verpflichtung, die beabsichtigte Würdigung der Beweise vor Bescheiderlassung vorzuhalten vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 183, Tz 7).