Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2012

Geschäftszahl

2008/17/0175

Rechtssatz

Maßgeblich ist, wie die Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG zu verstehen ist. Dieser zufolge ist das Vorliegen eines entgeltlichen Glücksvertrages, bei dem die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, erforderlich vergleiche Erlacher, Glücksspielgesetz, Anmerkung zu Paragraph eins, GSpG). Die zivilrechtliche Begriffsbildung, die für die Anwendung der Vorschriften des ABGB maßgeblich ist, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung.