Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2010

Geschäftszahl

2008/13/0160

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe für die Monate September bis Dezember 2005 verneint, weil die in Paragraph 3, Absatz eins, FLAG in der auf diesen Zeitraum anzuwendenden Fassung normierte Voraussetzung, dass die Beschäftigung nicht gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstoßen dürfe, nicht erfüllt sei. Der von der belangten Behörde angenommene Ausschlussgrund eines Verstoßes der Beschäftigung gegen das AuslBG steht in keinem normativen Zusammenhang mit Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 und der Rechtsprechung dazu. Maßgeblich wäre insofern nur die Beurteilung nach den in der Rechtsprechung zu Paragraph 2, Absatz 2 und 4 AuslBG entwickelten Kriterien vergleiche zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. August 2008, 2008/09/0163, und vom 29. April 2010, 2009/09/0300), mit denen sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aber nicht auseinandergesetzt hat. Soweit er sich auf die Annahme eines Verstoßes gegen das AuslBG stützt, ist der angefochtene Bescheid daher unabhängig davon, ob ein solcher Verstoß bedeuten würde, dass der Beschwerdeführerin die unmittelbare Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht zugute kommt, inhaltlich rechtswidrig.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/13/0173 E 29. September 2010

2008/13/0023 E 29. September 2010

2009/16/0242 E 21. Oktober 2010

2009/13/0097 E 29. September 2010

2007/13/0101 E 29. September 2010