Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2007

Geschäftszahl

2006/16/0108

Rechtssatz

Die belangte Behörde [der unabhängige Finanzsenat, Zollsenat 3(K)] hat die Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 289, Absatz eins, BAO aufgehoben und keine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz verfügt. Damit handelt es sich im Beschwerdefall bei der Aufhebung um eine meritorische Berufungserledigung. Eine solche Aufhebung als Sachentscheidung darf aber nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt vergleiche Ritz, BAO3, Tz 33 zu Paragraph 289,). Gerade dies ist aber im Beschwerdefall nicht anzunehmen, weil durch die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung neuerlich über die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen die Abgabenvorschreibung zu entscheiden sein wird. Hätte die belangte Behörde die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung ersatzlos beseitigen wollen, dann hätte sie in Stattgebung der Beschwerde den Spruch der vor ihr angefochtenen Berufungsvorentscheidung dahingehend ändern müssen, dass der erstinstanzliche Abgabenbescheid gegenüber der mitbeteiligten Partei ersatzlos aufgehoben werde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2003/16/0009).