Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.2006

Geschäftszahl

2006/16/0018

Rechtssatz

Beim Grundstückstausch nach Paragraph 4, Absatz 3, GrEStG liegen zwei der Steuer unterliegende Erwerbsvorgänge vor, wobei unter Gegenleistung für das erworbene Grundstück jeweils das in Tausch gegebene Grundstück zu verstehen ist. Tauschgrundstücke, die für die im Tauschwege erworbenen Grundstücke hingegeben werden, sind daher nicht Gegenstand des Erwerbsvorganges, sondern Gegenleistung für den Erwerb vergleiche die bei Fellner in Band römisch II., Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 38 zu Paragraph 4, GrEStG, wiedergegebene Rechtsprechung). Die Grunderwerbsteuer ist demnach beim Grundstückstausch vom gemeinen Wert (Paragraph 10, BewG) des für das erworbene Grundstück hingegebenen Tauschgrundstückes zuzüglich einer allfälligen Tauschaufgabe zu bemessen vergleiche die bei Fellner, aaO, Rz 109 zu Paragraph 5, GrEStG, wiedergegebene Rechtsprechung).