Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2009

Geschäftszahl

2006/15/0316

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 12. Dezember 2007, 2005/15/0040). Die Bescheide des Finanzamtes richten sich nach der deutlichen und klaren Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht an die "E & K GesbR". Da die Personenumschreibung einen notwendigen Bestandteil des Spruches des Bescheides bildet, kommt eine Umdeutung der falschen Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht in Betracht. Wenn der unabhängige Finanzsenat die Berufung mangels (gegenüber der als Berufungswerber aufgetretenen GesbR) wirksamer Bescheide gemäß Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO zurückgewiesen hat, ist das nicht für rechtswidrig zu erkennen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2006/15/0332