Verwaltungsgerichtshof
28.05.2009
2006/15/0316
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 12. Dezember 2007, 2005/15/0040). Die Bescheide des Finanzamtes richten sich nach der deutlichen und klaren Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht an die "E & K GesbR". Da die Personenumschreibung einen notwendigen Bestandteil des Spruches des Bescheides bildet, kommt eine Umdeutung der falschen Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht in Betracht. Wenn der unabhängige Finanzsenat die Berufung mangels (gegenüber der als Berufungswerber aufgetretenen GesbR) wirksamer Bescheide gemäß Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO zurückgewiesen hat, ist das nicht für rechtswidrig zu erkennen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/15/0332