Verwaltungsgerichtshof
01.03.2007
2006/15/0178
Der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer mag zur Erreichung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Studienberechtigungsgesetz für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung vorgeschriebenen Vorbildung dienen, unterscheidet sich aber vor allem in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse und ist daher noch nicht als Ausbildung zu erkennen, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen.