Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2008

Geschäftszahl

2006/15/0115

Rechtssatz

Die nationale Bestimmung des Paragraph 41, FLAG, welche die Leistung der Dienstgeberbeiträge durch die Dienstgeber regelt, durch welche wiederum das System zur Leistung der Familienbeihilfen finanziert wird, fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) des Rates vom 14. Juni 1971, Nr. 1408/71 vergleiche Artikel 4, Absatz eins, Litera h, der VO).