Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Geschäftszahl

2006/14/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/15/0196 E 24. Juni 1999 VwSlg 7413 F/1999 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter sind, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 10 f zu Paragraph 20 und Tz 64 zu Paragraph 16,).