Verwaltungsgerichtshof
17.12.2007
2006/12/0143
GRS wie 99/07/0203 E 13. April 2000 RS 4
Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist eine Verfahrensvorschrift. Paragraph 62, Absatz 4, AVG gewährt daher kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt ist, wenn ein Bescheid ergeht, der nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/12/0144