Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2007

Geschäftszahl

2006/12/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0021 E 20. Dezember 2006 RS 7

(hier erster Satz [ohne den ersten Halbsatz] und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in dem im 1. Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0109, als allgemein für die Beweiswürdigung geltenden Grundsatz ausgeführt hat, kann die Behörde bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072, und vom 22. Dezember 2004, Zl. 2001/12/0179). Sie hat jedoch diesfalls in der Begründung des Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände, welche sie dazu veranlassen, hat sie im Rahmen der Bescheidbegründung darzulegen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1994, Zl. 92/07/0076, und vom 20. November 1997, Zl. 96/06/0247). Dieser Grundsatz ist jedoch im Definitivstellungsverfahren für den Fall modifiziert, dass verschiedene Gutachter auf Grund abweichender, jedoch gleichermaßen vertretbarer Lehrmeinungen betreffend die richtige Methode der Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Bestehen nämlich in der Lehre diesbezüglich verschiedene Auffassungen, so ist es dem Definitivstellungswerber nicht vorwerfbar, wenn er bei Erstellung seiner wissenschaftlichen Arbeiten einer von mehreren in der Lehre anerkannten Methoden folgt vergleiche das zitierte Erkenntnis vom 25. April 2003). In einer solchen Konstellation sind beweiswürdigende Überlegungen der entscheidenden Behörde im Sinne der im vorstehenden Absatz zitierten Judikatur betreffend die Frage, welcher dieser Denkschulen in freier Beweiswürdigung der Vorzug zu geben ist, entbehrlich, weil rechtlich ohne Bedeutung. (Hier: Die unterschiedliche Beurteilung näher bezeichneter Gutachter könnte auf die Anwendung unterschiedlicher Fachmethodik bzw. auf einen Streit von Denkschulen zurückgeführt werden. Ist aber von der Schlüssigkeit dieser Gutachten im Rahmen der zwischen unterschiedlichen Denkschulen üblichen Bandbreiten auszugehen und gelangt auch nur ein Gutachter in Anwendung der Kriterien der von ihm vertretenen Methodenschule zum Ergebnis, der Definitivstellungswerber habe sogar Habilitationsniveau erreicht, ist davon auszugehen, dass auch die für die Definitivstellung erforderliche wissenschaftliche Leistung erbracht wurde.)