Verwaltungsgerichtshof
25.02.2009
2006/03/0037
Der Wunsch, eine verbotene Waffe zum sportlichen Schießen zu verwenden, vermittelt auch dann kein berechtigtes Interesse am Besitz einer verbotenen Waffe iSd Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996, wenn der Erbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers mit dieser Waffe den Sport ausgeübt hat. Ebenso wenig begründet die Einstufung dieser Waffe als besonderes Erinnerungsstück ein überwiegendes berechtigtes Interesse im Lichte der genannten Bestimmung. Damit geht das Vorbringen fehl, dass die Schussfrequenz einer Vorderschaftrepetierflinte jedenfalls geringer sei als die einer halbautomatischen Flinte, die in der Kategorie B des WaffG 1996 eingestuft sei. Weiters vermag der Antragsteller mit seinem Hinweis, er sei seit nahezu zwei Jahrzehnten im Besitz einer Waffenbesitzkarte für genehmigungspflichtige Schusswaffen, weshalb seine Verlässlichkeit daher als äußerst gesichert anzusehen sei, und die gegenständliche Waffe würde in einem entsprechenden Waffensafe verwahrt, kein überwiegendes berechtigtes Interesse iSd Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 darzutun.