Verwaltungsgerichtshof
15.12.2005
2005/16/0127
Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass besteht (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 18 zu Paragraph 20, ErbStG).