Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2005

Geschäftszahl

2005/16/0127

Rechtssatz

Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass besteht (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 18 zu Paragraph 20, ErbStG).