Verwaltungsgerichtshof
19.12.2007
2005/13/0075
Für das Regime der Kapitalertragsteuer ordnet Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 3, EStG 1988 insofern eine so genannte Surrogatbesteuerung an, als für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer die Kapitalerträge bereits im Zeitpunkt des Zufließens (Paragraph 19,) anteiliger Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung des Wertpapiers oder des Wertpapierkupons - in Form des Veräußerungspreises des Wertpapiers, in dem auch die Stückzinsen enthalten sind - als zugeflossen gelten vergleiche Fuchs, Abgrenzung Kapitalertrag und Substanz im Ertragsteuerrecht, in FS Doralt, Ertragsteuern in Wissenschaft und Praxis, Wien 2007, S. 84). Kuponauszahlende Stelle ist demnach nach Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, erster Teilstrich EStG 1988 auch das Kreditinstitut, das anteilige Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung des Wertpapiers auszahlt.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2005/15/0068 E 20. Februar 2008
Besprechung in:
ÖStZ 11/2008, S 259 - 263;