Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.2006

Geschäftszahl

2005/03/0245

Rechtssatz

Für den Fall, dass eine Telekommunikationsanlage entgegen den Bestimmungen des TKG 2003 errichtet oder betrieben und dadurch der ungestörte Kommunikationsverkehr beeinträchtigt wird, kommt - sofern nicht dennoch, bezogen auf bestimmte gestörte Anlagen, eine konkrete Anordnung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, TKG 2003 getroffen wird - die Außerbetriebsetzung der rechtswidrig betriebenen Anlage nach der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, TKG 2003 in Betracht. Auch wenn diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach lediglich die - ohne vorherige Androhung erfolgende - Außerbetriebsetzung der gesetzwidrig betriebenen Anlage regelt, so schließt dies im Sinne der Verhältnismäßigkeit der Aufsichtsmaßnahmen auch den bescheidmäßigen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bzw die Androhung der Außerbetriebsetzung für den Fall, dass der gesetzmäßige Zustand nicht binnen einer angemessenen Frist hergestellt wird, nicht aus.