Bei der Auslegung von Rechtsakten ist auf die allgemeinen Auslegungsgrundsätze zurückzugreifen (vgl. Hetmeier in Lenz, EG-Vertrag Kommentar2, Rz 21 zu Art. 249).Bei der Auslegung von Rechtsakten ist auf die allgemeinen Auslegungsgrundsätze zurückzugreifen vergleiche Hetmeier in Lenz, EG-Vertrag Kommentar2, Rz 21 zu Artikel 249,).