Verwaltungsgerichtshof
04.03.2009
2004/15/0135
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO berechtigt, ihre Anschauung sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäss den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen, wobei die Abweisung einer Berufung als unbegründet so zu werten ist, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt vergleiche die bei Ritz, BAO3, Paragraph 289, Tz 47 wiedergegebene Judikatur). Dem Rechtsbestand gehört folglich nur die Rechtsmittelentscheidung an, weshalb im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Befangenheit der verantwortlichen Organträger der Abgabenbehörde zweiter Instanz dargetan werden müsste. Die allfällige Befangenheit von Organen der Abgabenbehörde erster Instanz ist im Hinblick auf Paragraph 289, Absatz 2, BAO für die Rechtmäßigkeit der Berufungsentscheidung unbeachtlich vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 76, Tz 16 mit Hinweis auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/15/0136