Verwaltungsgerichtshof
28.10.2004
2004/15/0133
Eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung liegt vor, wenn durch außergewöhnliche Umstände die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes vermindert wurde. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, den Nachweis für den Eintritt des außergewöhnlichen Wertverzehrs zu erbringen (Hinweis Hofstätter/Reichel, Paragraph 8, Tz 6 EStG 1988).