Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2007

Geschäftszahl

2004/15/0131

Rechtssatz

Die belangte Behörde sah in den bekämpften Erledigungen der Finanzämter betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften Bescheide, denen der Forderung des Paragraph 191, Absatz 2, BAO Genüge getan worden sei, weil in deren Spruch auch die einzelnen (ehemaligen) Gesellschafter namentlich genannt seien. Die belangte Behörde übersah dabei, dass die bekämpften Erledigungen der Finanzämter ausdrücklich an "[Erstbeschwerdeführer] U MITBES" gerichtet waren. Die bloße namentliche Erwähnung der Beschwerdeführer bei der Aufteilung der Einkünfte im Spruch bewirkte noch nicht, dass die Erledigungen an diese Personen gerichtet gewesen wären vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2006, Zlen. 2005/13/0174 und 0175). So wäre etwa bei einer bestehenden Personengesellschaft (Personengemeinschaft) der Feststellungsbescheid ausschließlich an die Personengesellschaft (Personengemeinschaft) zu richten, auch wenn beim Abspruch über die Aufteilung der Einkünfte die einzelnen Gesellschafter genannt sind.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2004/15/0132