Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2006

Geschäftszahl

2004/15/0048

Rechtssatz

Aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung ergibt sich die gänzliche Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides iSd Paragraph 188, BAO, wenn er einem Beteiligten gegenüber nicht wirksam sein kann (Hinweis E 21. September 2005, 2005/13/0117). Auch negative Feststellungsbescheide müssen die Gesamtheit der Rechtssubjekte erreichen, denen gegenüber das Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ausgesprochen wird. Mangelt es dem Bescheid an dieser Einheitlichkeit, kommt ihm keine Bescheidqualität zu (Hinweis E 2. August 2000, 99/13/0014).