Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2007

Geschäftszahl

2004/08/0175

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ansprüche auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe - sofern der Gesetzgeber nichts anderes anordnet - zeitraumbezogen zu beurteilen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. September 2004, Zl. 2004/08/0163 mwH); dies gilt auch für die Frage der Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zum Rückersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 99/03/0350).