Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2003

Geschäftszahl

2003/15/0087

Rechtssatz

Auch wenn durch Erlässe des Bundesministers für Finanzen (hier Erlass vom 15. April 1999, AÖF 111/1999) nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 28. Jänner 2003, 2002/14/0139) keine subjektiven Rechte eingeräumt werden, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass im Rahmen der Ermessensübung eine erlassmäßige Regelung mitzuberücksichtigen ist, wenn es der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Erlasslage unterlassen hat, von den ausbezahlten Honoraren Steuer abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen.