Verwaltungsgerichtshof
06.11.2002
2002/16/0236
Nach Paragraph 936, ABGB kann von einer Vereinbarung, künftig einen Vertrag schließen zu wollen, nur gesprochen werden, wenn der Leistungsinhalt des Vorvertrages die Verpflichtung enthält, künftig einen Vertrag abschließen zu wollen, nicht aber, wenn in der Vereinbarung zufolge des klar zu Tage liegenden Parteiwillens bereits sämtliche Vertragselemente abgesprochen wurden (Hinweis E 19. Mai 1988, 87/16/0167; E 28. Juni 1995, 94/16/0234). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Vertrages nicht an.