Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2002

Geschäftszahl

2002/16/0236

Rechtssatz

Nach Paragraph 936, ABGB kann von einer Vereinbarung, künftig einen Vertrag schließen zu wollen, nur gesprochen werden, wenn der Leistungsinhalt des Vorvertrages die Verpflichtung enthält, künftig einen Vertrag abschließen zu wollen, nicht aber, wenn in der Vereinbarung zufolge des klar zu Tage liegenden Parteiwillens bereits sämtliche Vertragselemente abgesprochen wurden (Hinweis E 19. Mai 1988, 87/16/0167; E 28. Juni 1995, 94/16/0234). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Vertrages nicht an.