Verwaltungsgerichtshof
31.07.2002
2002/13/0075
Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO knüpft das Ende des Zahlungsaufschubes an den Eintritt zweier alternativ formulierter Tatbestände. Der eine ist der Ablauf der Aussetzung und der andere ist ihr Widerruf mit dem in Klammer gesetzten Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 294, BAO. Der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung liegen mit den in Paragraph 212 a, Absatz 5, Satz 3 BAO normierten Voraussetzungen aber Tatbestandsvoraussetzungen gänzlich anderer Art zu Grunde als solche, die die Abgabenbehörde zu einer Maßnahme nach Paragraph 294, BAO auch im Sinne eines Widerrufs einer Aussetzung der Einhebung berechtigten.