Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2006

Geschäftszahl

2002/13/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0263 E 24. Oktober 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 167, Absatz 2, BAO hat die belangte Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu berufen, seine Beweiswürdigung an die Stelle der behördlichen zu setzen oder zu prüfen, ob die Schlussfolgerungen der belangten Behörde zwingend sind. Dem Gerichtshof obliegt die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen beruhen, gegen die Denkgesetze verstoßen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind (Hinweis E 28. September 2004, 2002/14/0021; E 9. September 2004, 2001/15/0086).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2002/13/0028